Unsere
AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB-Version 2.03)

§ 1 Geltungsbereich

Soweit die Besonderen Bedingungen für Serviceverträge, Standardsoftware bzw. für Individualsoftware oder/und für Software-Lizenzbedingungen keine abweichenden Regeln beinhalten, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma BEWOTEC Software Entwicklungs- und Vertriebs- GmbH (nachstehend BEWOTEC genannt), gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen derselben und ihrer Rechtsnachfolger und/oder nach Fusion mit anderen Unternehmen im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit und unabhängig von der vertragsrechtlichen Einordnung.

Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Insofern sind die Geschäftsbedingungen von BEWOTEC (nebst den Besonderen Bedingungen) stets Grundlage für ihr Tätigwerden. Spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen von BEWOTEC gelten diese Bedingungen in der jeweils aktuellen Version, welche im Internet unter der Adresse www.bewotec.de/agb.html abgerufen werden kann. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt BEWOTEC grundsätzlich nicht an. Auch Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn und soweit sie durch BEWOTEC schriftlich anerkannt werden.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Im Einzelfall bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Kunden durch die Geschäftsführung von BEWOTEC.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Aufstellung von Hardware: Auspacken und Aufstellen der Hardware, Anschließen an das Stromnetz beim Kunden und Durchführen eines Gerätetests.

Bereitschaftszeit: Zeiten, in denen BEWOTEC (Fehler-) Meldungen entgegennimmt (üblicherweise die Geschäftszeiten von BEWOTEC).

Datensicherung: Ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT- Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

Datenverlust: Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.

Ersatzlieferung: Bereitstellung von Hardware oder/und Software durch BEWOTEC oder einen Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung vertraglicher Leistungen.

Gewährleistungsfrist: Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen.

Hardware: Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modellbezeichnung) näher spezifiziert.

Instandhaltung: Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

Materialaufwand: Aufwendungen BEWOTECs für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstigen Erzeugnissen im Rahmen der Leistungserbringung.

Nebenkosten: Aufwendungen BEWOTECs, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten.

Reaktionszeitraum: Zeitraum, innerhalb dessen Bewotec mit den Instandhaltungsarbeiten zu beginnen hat. Sie beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.

Reisekosten: Aufwendungen BEWOTECs für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz sind. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.

Schriftform: gemäß §§ 126, 126b, 127 BGB.

Schutzrechte: insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte.

Standardsoftware: Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von BEWOTEC für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Vorinstallation: Vorinstallation der (Standard-) Software auf einer bestimmten Hardware vor Auslieferung.

Handbuch: nach Wahl von BEWOTEC in gedruckter oder elektronischer Form dem Kunden übergebene Beschreibung der jeweils gelieferten Produkte. BEWOTEC übergibt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version in vertragsmäßig festgelegter Stückzahl. Darüber hinausgehende und/oder aktuellere Versionen sind von dem Kunden immer gesondert anzufordern und zu zahlen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote von BEWOTEC sind hinsichtlich der Preise, Mengen und Lieferfristen freibleibend, es sei denn, sie sind explizit und schriftlich als bindend gekennzeichnet. Technische Änderungen bleiben nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Produktbeschreibungen von BEWOTEC sind als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu werten.

Sofern zwischen dem schriftlich geschlossenen Vertrag und der Auftragsbestätigung von BEWOTEC Abweichungen bestehen, gilt vorrangig der Inhalt der Auftragsbestätigung. Die Regeln über kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten sinngemäß.

Ein Vertrag mit BEWOTEC kann auch dadurch zu Stande kommen, dass BEWOTEC mit der vom Kunden bestellten Leistungserbringung beginnt.

BEWOTEC behält sich stets die Prüfung der Solvenz des Kunden vor. BEWOTEC ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde binnen fünf Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch BEWOTEC eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellt.

§ 4 Vergütung

Die Preise für Dienstleistungen und Softwareprodukte von BEWOTEC bestimmen sich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Diese können bei BEWOTEC angefordert werden. BEWOTEC bleibt es unbenommen, diese auch auf ihren Webseiten www.bewotec.de für die Kunden bereitzustellen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle früheren Preislisten samt ihrem Inhalt die Gültigkeit.

BEWOTEC behält sich vor, bei Service-Verträgen, deren Laufzeit bereits mehr als 12 Monate beträgt, die Preise bzw. Entgelte einmal jährlich um 3% des vertraglich vereinbarten Service-Entgelts zu erhöhen.

§ 5 Tilgung

Leistet der Kunde A-Kontozahlungen, so werden diese nach Maßgabe der §§ 366 Abs. 2 und 367 BGB verbucht. Trifft der Kunde eine abweichende Tilgungsbestimmung, so kann BEWOTEC die Zahlung zurückweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

BEWOTEC behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten (Standard-) Softwareprodukten (soweit sie in Form von Datenträgern wie CDs, CD-Roms, etc., Dongles oder ähnlichem, nebst Installations- und Betriebsanleitungen geliefert wurden) bzw. Hardware bis zur Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis oder/und aus anderen Rechtsgründen vor. Auf Verlangen des Kunden gibt BEWOTEC Sicherheiten frei, wenn der Wert des Sicherungseigentum die Höhe des im Zeitpunkt des Verlangens bestehenden Saldos um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BEWOTEC nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BEWOTEC teilt dies ausdrücklich mit.

Der Kunde darf Vorbehaltsware – sofern vertraglich dazu ermächtigt – nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung gehen auf BEWOTEC im Wege der Abtretung über. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist, solange er seine Vertragspflichten erfüllt, zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an BEWOTEC abzuführen.

Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BEWOTEC erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Soft-/Hardware. BEWOTEC behält sich vor, die Verwendung der Software für diesen Fall zu unterbrechen. Unverzüglich nach Begleichung der offenen Forderungen wird BEWOTEC dem Kunden eine neue Lizenzierungssdatei i. S. v. § 11 AGB zukommen lassen. Andernfalls sind sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien sofort zu löschen. Hardwareteile sind mit Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Vertragspartners von diesem an BEWOTEC zurückzugeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes mitzuteilen, in welchem Umfang Löschung erfolgte.

§ 7 Verzug

Bei Zahlungsverzug und/oder Stundung sind Zinsen in Höhe von acht Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz geschuldet. Der Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BEWOTEC eine höhere oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde BEWOTEC die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. BEWOTEC kann stattdessen ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung für jeden solchen Fall eine Kostenpauschale von € 7,50 verlangen. Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit unbenommen, einen geringeren bzw. keinen Schaden darzulegen.

Ist Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich der Kunde, BEWOTEC jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von BEWOTEC sind sofort nach deren Zugang zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung, es sei denn die Unrichtigkeit der Rechnung ist offenbar oder erheblich (mehr als 5 % des Auftragvolumens). Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine rechtzeitige Einwendung im allgemeinen dann nicht vorliegt, wenn nach Zugang der Rechnung mehr als fünf Werktage verstrichen sind. Die Parteien gehen davon aus, dass Rechnungen, die innerhalb Deutschlands versandt werden, im allgemeinen drei Werktage nach Absendung zugehen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, diese Zugangsvermutung zu widerlegen. Dienstleistungen werden in Zeitabständen, die BEWOTEC nach billigem Ermessen festlegt, abgerechnet. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte der Kunde nicht der Umsatzsteuer unterliegen, hat er seine UID BEWOTEC mit Auftragserteilung mitzuteilen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so hat er den aus der Verzögerung resultierenden Zinsschaden nach Maßgabe des oben genannten Verzugszinssatzes zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem erheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von Bewotec wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden i.S.d. § 321 BGB ist BEWOTEC berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zustellen. Der Kunde gilt – im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung – als mit einem erheblichen Teil des Rechnungsbetrages in Zahlungsverzug, wenn er sich mit zwei fälligen Raten im Rückstand befindet.

§ 8 Abtretungsverbot

Der Kunde darf vorbehaltlich § 6 Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Bewotec an Dritte abtreten.

§ 9 Geltung der DIN-Normen

Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen BEWOTEC und dem Kunden Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.

§ 10 Hotlinebetreuung

Das Recht auf eine telefonische Hotlinebetreuung erwirbt der Kunde nur durch Abschluss eines entsprechenden Servicevertrages. Ergänzend hierzu gelten die Besonderen Bestimmungen für Serviceverträge von BEWOTEC.

§ 11 Freischalt- bzw. Lic-Code

Der Kunde erhält von BEWOTEC einen Lizenzierungs-Code („.lic-Datei“) zur Freischaltung der Software oder/und Inanspruchnahme sonstiger (Dienst-) Leistungen von BEWOTEC. Bei Verlust oder Zerstörung dieser Datei müssen neue Zusatzlizenz(en) zu den gültigen Preisen für alle auf diese Datei zugelassene Programme oder/und sonstige (Dienst-) Leistungen von dem Kunden erworben werden. Jede programmtechnische Veränderung der „lic.-Datei“, aber auch der übrigen Software von BEWOTEC, insbesondere um diese ohne Lizenzierungs-Code, etwa für Raubkopien laufen zu lassen, ist untersagt.

(Schuldhafte)Verstöße hiergegen berechtigen BEWOTEC gegen den Kunden eine Konventionalstrafe zu verhängen. Vorbehaltlich einer diesbezüglichen gerichtlichen Angemessenheitsprüfung beträgt die Strafe jedenfalls 50% der Auftragssumme.

§ 12 Schutzrechte

Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäß bzw. ergänzender gesonderter abzuschließender Vereinbarungen unter den dort genannten Software-Lizenzbedingungen. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von BEWOTEC verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsteilen verbleiben bei BEWOTEC. Der Kunde haftet BEWOTEC gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann BEWOTEC – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe von jedenfalls 5 % des Kaufpreises oder/und des Lizenzentgelts für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch BEWOTEC im einzelnen nachgewiesen werden muss. Sämtliche von BEWOTEC gelieferten Programme, Software, Handbücher sind urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen schriftlichen Genehmigung von BEWOTEC. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von BEWOTEC gelieferte Software geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet BEWOTEC wie folgt: BEWOTEC wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies BEWOTEC zu angemessenen Bedingungen nicht, hat BEWOTEC die Software gegen Erstattung des vom Kunden zu entrichteten Preises abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Software an BEWOTEC zurückzugeben. Voraussetzungen für die Haftung von BEWOTEC sind, dass der Kunde BEWOTEC von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder BEWOTEC überlässt oder nur im Einvernehmen mit BEWOTEC führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene, notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von BEWOTEC. Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen BEWOTEC ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 13 Speicherung von Geschäftsdaten, Geheimhaltung

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der BEWOTEC mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde gestattet die Verarbeitung der BEWOTEC im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass BEWOTEC die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von BEWOTEC auch innerhalb der BEWOTEC verwendet. Die Rechnung (bzw. der Lieferschein) gilt insofern und insbesondere als Benachrichtigung im Sinne der §§ 19a, 33 Bundesdatenschutzgesetz.

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die BEWOTEC im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 14 Lieferung

Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich freibleibend. Ein verbindlicher Liefertermin gilt im Zweifel als vereinbart, wenn der Kaufschein den Vermerk ‚fix‘, ‚präzis‘, ‚genau‘ oder ’spätestens‘ enthält. Als allgemeine Zweifelsfallsregelung gilt: Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichem Leistungsvermögen der BEWOTEC vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener und unverschuldeter Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei BEWOTEC oder beim Hersteller oder dessen Unterlieferanten eintreten, sofern diese Umstände BEWOTEC die Lieferung zur vereinbarten Zeit unzumutbar machen. Sollte BEWOTEC mit der Lieferung mehr als 2 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerung länger als 2 Wochen dauert, ist auch BEWOTEC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hierüber ist der Kunde unverzüglich zu informieren, die Gegenleistung ist zurück zu erstatten, soweit von dem Kunden bereits erbracht.

Bei Software-Entwicklungen oder Ergänzungen verlängern sich diese Zeiten auf jeweils 6 Wochen.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die BEWOTEC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, aber auch fehlende Mitwirkung des Kunden usw., auch wenn sie beim Lieferanten von BEWOTEC oder deren Unterlieferanten eintreten, hat BEWOTEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen BEWOTEC ferner, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

BEWOTEC ist berechtigt, abweichende von der Bestellung des Kunden im handels- bzw. verkehrsüblichen Umfang geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit die Änderung und/oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von BEWOTEC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. BEWOTEC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Fakturierung jederzeit berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist BEWOTEC berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 15 Haftungsausschluss oder/und Haftungsbeschränkung

Die Haftung von BEWOTEC für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflichten) und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Zuvorstehendes gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungs- oder/und Verrichtungsgehilfen von BEWOTEC.

§ 16 Verweisung an die Haftpflichtversicherung

BEWOTEC unterhält eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, für die BEWOTEC nach vorstehenden Grundsätzen einzustehen hat. Weist der Kunde einen solchen Schaden nach, so wird BEWOTEC zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche des Kunden ihren Deckungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung an den Kunden erfüllungshalber abtreten. Solange der Kunde die Haftpflichtversicherung der BEWOTEC nicht gerichtlich in Anspruch genommen hat, kommt eine Haftung von BEWOTEC nicht in Betracht. Dies gilt nicht, wenn die Verweisung auf die Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung den Kunden mit unzumutbaren Kosten und/oder Risiken belasten würde. In diesem Falle haftet BEWOTEC unmittelbar auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

§ 17 Klage- und Ausschlußfrist

Wird ein Schadensersatzanspruch nicht binnen drei Monaten – beginnend mit der endgültigen Ablehnung der Schadensersatzleistung durch BEWOTEC – gerichtlich geltend gemacht, so verfällt er. In den Fällen der Verweisung an die Haftpflichtversicherung beginnt die Verfallsfrist erst dann zu laufen, wenn die Haftpflichtversicherung erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen wurde.

§ 18 Allgemeine Rüge- und Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, Bewotec erkennbare Mängel, Schäden und/oder Störungen unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine unverzügliche Anzeige regelmäßig dann nicht vorliegt, wenn zwischen der Entdeckung des Mangels, des Schadens und/oder der Störung und dem Eingang der Anzeige mehr als drei Werktage vergangen sind. Die Anzeigeobliegenheit gilt nicht, soweit der Mangel, der Schaden und/oder die Störung für BEWOTEC offenkundig ist.

Erhält der Kunde Kenntnis von Umständen, die zumindest den Verdacht eines unberechtigten Zugriffs Dritter auf die Server von BEWOTEC begründen, so ist dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige schuldhaft, so ist er BEWOTEC zum Ersatz des daraus entstehenden, typischerweise vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Soweit BEWOTEC infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, eine Minderung des Nutzungsentgelts und/oder Schadens- und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen und/oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist außerordentlich zu kündigen.

§ 19 Datenverlust

Bei Verlust von Daten haftet BEWOTEC nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung (regelmäßige und gefahrentsprechende Anfertigung von Sicherungskopien) durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von BEWOTEC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

§ 20 Gewährleistungsausschluss

Der Kunde bestätigt im Falle des Erwerbs gebrauchter Sachen, dass die gelieferte Ware bei Übergabe an ihn in einwandfreiem Zustand war.

Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – Sach-/Rechtsmangel oder/und Fehlen zugesicherter Eigenschaft(en) – steht BEWOTEC nach eigenem Ermessen das Recht zur Nachbesserung oder/und Ersatzlieferung zu. Das Recht des Kunden, nach fruchtlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Minderung zu verlangen, bleibt unberührt.

Für Leistungen der BEWOTEC oder ihrer (Handels-) Vertreter, die ausdrücklich als ‚Gefälligkeit‘, ‚ohne Berechnung‘ oder ähnlich bezeichnet sind, bzw. den Umständen nach nur als eine solche Leistung aufgefasst werden konnten, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Haftung für Gefälligkeiten richtet sich nach §§ 521, 599 BGB. Die Haftung ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung oder Überbeanspruchung.

§ 21 Transportschäden

Der Kunde muss eventuelle Transportschäden unverzüglich und schriftlich dem Transporteur melden und BEWOTEC eine Kopie des Schriftverkehrs zuschicken.

Sofern nicht anders vereinbart, ist BEWOTEC berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie die eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 22 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche von BEWOTEC kann der Kunde nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen und/oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ihm steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sei es nach § 273 BGB, sei es nach § 369 HGB, nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zum einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

Besteht seitens des Kunden Verzug aufgrund einer fälligen Leistung, die BEWOTEC zur Erfüllung einfordern kann, so besteht mit Eintritt des Verzuges ein Zurückbehaltungsrecht von BEWOTEC, auch ohne diesbezogene ausdrückliche Einrede. Soweit der Kunde die gesetzlich mögliche Sicherheit leistet, gilt die Einrede als nicht erhoben.

§ 23 Änderungsvorbehalt

BEWOTEC behält sich handelsübliche Änderungen der von ihr geschuldeten Leistungen vor. Nicht handelsübliche Änderungen sind zulässig, wenn sie für den Vertragspartner höherwertig sind. Änderungen werden jedenfalls nur in einem Umfang erfolgen, der unter Berücksichtigung der Interessen von BEWOTEC für den Kunden zumutbar ist.

§ 24 Werbung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von BEWOTEC im Hinblick auf Produkte oder/und Dienstleistungen oder/und andere Informationen kontaktiert zu werden, sofern davon auszugehen ist, dass diese Kontaktaufnahme dem mutmaßlichen Interesse des Kunden entspricht.

§ 25 Schriftform- und Vollständigkeitsklausel

Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge sollen in schriftlicher Form erfolgen.

§ 26 Wechsel des Vertragspartners

BEWOTEC behält sich vor, die Rechte und Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen mit dem Kunden auf einen Dritten zu übertragen. Macht BEWOTEC hiervon Gebrauch, so steht dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nach Rechtsausübung durch BEWOTEC und mittels eingeschriebenem Brief erfolgt.

§ 27 Vertragsstrafe

Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter von BEWOTEC, die mit ihm in Kontakt getreten sind, nicht für sich und/oder Dritte abzuwerben bzw. deren Dienste außerhalb des zwischen dem Kunden und BEWOTEC bestehenden Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 € verpflichtet. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es unbenommen, BEWOTEC einen geringeren oder/und die Entstehung keines Schadens nachzuweisen.

§ 28 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Rösrath. Dies gilt auch für die Schuld des Kunden.

§ 29 Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Köln. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. BEWOTEC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden bzw. vor den Gerichten zu klagen, die gesetzlich vorgesehenen sind. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet deutsches Recht mit Ausschluss des Wiener Kaufrechts Anwendung.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR JACK PLUS / VERA – SERVICEVERTRÄGE

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Pflege der BEWOTEC-Software. Sie umfaßt die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung aufgelisteten Funktionen und ist auf der vertraglich vorgesehenen Hardware unter dem vertraglich vorgesehenen Betriebssystem vorzunehmen. Hierin grds. nicht beinhaltet sind individuelle Anpassungen von BEWOTEC-Software oder BOL bzw. BOC-Dateien; werden solche und/oder ähnliche Dienstleistungen von dem Kunden gewünscht, so muß er mit BEWOTEC eine entsprechende gesonderte und entgeltliche Vereinbarung treffen. Im Rahmen der BEWOTEC-Software-Pflege stellt BEWOTEC dem Kunden u. a. Software gegen Entgelt zur Verfügung (z. B. Updates). Diese Software erscheint nach Ermessen von BEWOTEC in unregelmäßigen Abständen und unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsturnus. Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand des Servicevertrages.

§ 2 Hotline

Der telefonische Beratungsdienst („Hotline“) steht dem Kunden zu den vertraglich vereinbarten BEWOTEC-Hotlinezeiten zur Verfügung. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Hotline unter solchen Telefonnummern zu erreichen ist, durch die diesem ein höheres Verbindungsentgelt entsteht. Die Hotline steht regelmäßig nur für Fragen zu Produkten von BEWOTEC und/oder von dieser gewarteten Produkten zur Verfügung. BEWOTEC ist nicht verpflichtet, Fragen zu Hard- und Software anderer Hersteller zu beantworten. Rückrufe durch BEWOTEC im Rahmen der Hotline können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Individuelle Anpassungen von Bewotec-Programmen und/oder BOL- bzw. BOC-Dateien werden durch die BEWOTEC-Hotline nicht abgegolten.

§ 3 Mitwirkungsleistung

Der Kunde wird BEWOTEC bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird BEWOTEC insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit dem Kunden der Name und die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters bekannt ist, wird er im Interesse der Beschleunigung jeder schriftlichen Meldung den Namen und die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters hinzufügen.

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwölf Monate, geschlossen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief von jedem der beiden Vertragspartner jeweils zum Jahresende kündbar.

§ 4a Außerordentliche Kündigung

Das Recht den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein wichtiger Grund, welcher BEWOTEC zur außerordentlichen Kündigung unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres berechtigt, dann vorliegt, wenn ein Modul und/oder Produkt aus technischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf den technischen Fortschritt, nicht weiter vertrieben wird.

§ 5 Zahlung

Der entsprechende Pauschalkostensatz ist vom Vertragspartner jeweils im Voraus zu entrichten; und zwar spätestens bis zum dritten Werktag des der Nutzung vorausgehenden Kalendermonats.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR TERMINAL-SERVER NUTZUNGSVERTRÄGE

§ 1 Gegenstand

BEWOTEC stellt den für die Nutzung der BEWOTEC Softwarelösungen erforderlichen Speicherplatz auf einem ihrer eigenen und/oder virtuellen Server bereit und installiert die zur Nutzung der Software erforderlichen Betriebssysteme, um dem Kunden die Online-Nutzung und Speicherung von kaufmännischen Daten zu ermöglichen. Das Laden von Daten sowie die Installation der für die Nutzung erforderlichen Support-Programme (Browser, Software zum Herstellen der DFÜ-Verbindung) und/oder die Beschaffung der Hardwarekomponenten sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Dem Kunden ist bewusst, dass BEWOTEC kein eigenes Telekommunikationsnetz betreibt und nicht den Internetzugang zur Verfügung stellt. Aus diesem Grunde übernimmt BEWOTEC keine Verantwortung für den Erfolg des Zugangs in das Internet. Etwas anderes gilt nur, wenn der fehlerhafte Zugang von BEWOTEC zu vertreten ist.

§ 2 Nutzung

Dem Kunden wird ein auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist ein Zugriff auf den eigenen und/oder virtuellen Server von BEWOTEC nur von autorisierten Rechnern des Kunden aus zulässig.

§ 3 Überlassung an Dritte

Überlässt der Kunde die Zugriffsmöglichkeit einem unbefugten Dritten, so ist er zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 4 Zugangsunterbrechung und Haftungsbeschränkung

BEWOTEC darf während der Nutzungszeiten Wartungsarbeiten sowie andere technisch notwendige Arbeiten an ihrem Netzwerk sowie an ihren eigenen Servern vornehmen. BEWOTEC wird dem Kunden die Aufnahme dieser Arbeiten mindestens fünf Werktage im Voraus bekanntgeben. Außerplanmäßige Wartungsarbeiten wird BEWOTEC mindestens zwei Werktage im Voraus ankündigen. Soweit durch technisch notwendige Arbeiten der Zugang zu den Servern von BEWOTEC unterbrochen wird und BEWOTEC dies nicht mindestens zehn Werktage im Voraus angekündigt hat, ist BEWOTEC für die Unterbrechnung nur verantwortlich, soweit BEWOTEC dies zu vertreten hat.

§ 5 Verfügbarkeit

Die Jahresverfügbarkeit der eigenen und/oder virtuellen Server von BEWOTEC liegt bei 98,5 v. H. Die monatliche Unterbrechung darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten. Nicht von der Verfügbarkeit umfasst sind vereinbarte oder angekündigte Wartungsarbeiten, Vorfälle aufgrund höherer Gewalt sowie Netzausfälle anderer Netzbetreiber oder sonstige Verursachungen Dritter, die zur Minderung der angegebenen Verfügbarkeit führen und von BEWOTEC nicht zu vertreten sind. Die Verfügbarkeit hängt zudem von der vereinbarten Verfügbarkeitsstufe ab. Hierbei gilt die Regel: je höher die Verfügbarkeit, desto höher das Nutzungsentgelt. Es sind die drei nachfolgend aufgeführten Stufen vorgesehen:

(1) Werktägliche Verfügbarkeit zwischen 9 und 18 h

(2) Werktägliche Verfügbarkeit zwischen 7 und 21 h und Samstag zwischen 7 und 15 h

(3) Ständige Verfügbarkeit

Wenn im Vertrag nichts anderes angegeben wurde, gilt die Stufe (1) als vereinbart. Werktag im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind Kalendertage zwischen Montag und Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen. Samstag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind Samstag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen. Den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt sind die Karnevalstage (Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Karnevalsamstag, Rosenmontag und Veilchensdienstag). Die Regelungen über Zugangsbeschränkungen und Wartungsarbeiten bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Datenschutz

Dem Kunden ist bekannt, dass die Einführung und Anwendung der Nutzung der eigenen und/oder virtuellen Server von BEWOTEC dazu führen kann, dass Daten über die einzelnen Arbeitsschritte seiner Mitarbeiter anfallen, welche Kontrolleignung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG haben können und daher mitbestimmungspflichtig sein können.

Ihm ist zudem bekannt, dass wechselseitige Kommunikation auch in unverschlüsselter Form erfolgen wird/kann, verzichtet daher auf das geltendmachen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben.

§ 7 Verhältnis zu Softwareüberlassungs- und Serviceverträgen

Die Inanspruchnahme von eigenen und/oder virtuellen Servern von BEWOTEC ist nur zulässig, solange und soweit der Kunde über eine gültige Lizenz der Software Jack verfügt. Desweiteren setzt die Inanspruchnahme einen gültigen und im jeweils relavanten Zeitpunkt entgoltenen Servicevertrag mit BEWOTEC voraus, da die Aktualisierung von Software und Supportleistungen nicht Gegenstand dieser Bestimmungen ist.

§ 8 Schutz- und Sorgfaltspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was Schäden an den eigenen und/oder virtuellen Servern von BEWOTEC anrichten kann. Er ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Programme von BEWOTEC vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Zugangsdaten und Passwörter geheimzuhalten.

§ 9 Sperre

Verstößt der Kunde gegen seine Anzeigeobliegenheiten und/oder gegen seine Schutz- und Sorgfaltspflichten, so ist BEWOTEC befugt, den Zugang zu sperren. BEWOTEC ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und datenschutzrechtlicher Bestimmungen befugt, die Daten des Kunden vorzuenthalten und die Nutzung der Software oder/und die von BEWOTEC angelieferten Daten etwa für das CRS bzw. Veranstaltungsabrechnungen zu unterbrechen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine der in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Nutzungsentgelt für zwei Kalendermonate erreicht.

§ 10 Fälligkeit des Nutzungsentgelts

Das Nutzungsentgelt ist vom Kunden jeweils im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des der Nutzung vorausgehenden Kalendermonats zu entrichten.

§ 11 Haftungsausschluss

Unter Verweis auf § 15 des Allgemeinen Teils der AGB von BEWOTEC stimmen die Parteien überein, dass die Schadensersatzhaftung für anfängliche Mängel und/oder später eingetretene Mängel der eigenen und/oder virtuellen Server von BEWOTEC grundsätzlich ausgeschlossen ist.

§ 12 Vertragslaufzeit

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung gilt eine Vertragslaufzeit von 24 Kalendermonaten als vereinbart. Sofern weder der Kunde noch BEWOTEC drei Kalendermonate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 12 Kalendermonate. Am Ende der Laufzeit oder bei der Beendigung des Hostingvertrages stellt BEWOTEC dem Kunden dessen Daten auf separaten dauerhaften Datenträgern zur Verfügung. Die Parteien vereinbaren hierfür einen Pauschalbetrag (siehe Preisliste oder Vertrag) zuzüglich der jeweils gültigen MwSt.

§ 13 Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein wichtiger Grund, der BEWOTEC zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, vorliegt, wenn der Kunde in erheblichem Maße gegen seine Schutz-, Sorgfalts- und/oder Anzeigepflichten beharrlich verstößt, obwohl BEWOTEC diesen Vertragsverstoß abgemahnt hat, der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Nutzungsentgelts in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Nutzungsentgelt für zwei Kalendermonate erreicht sowie wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LIZENZVERTRÄGE BETREFFEND JACK PLUS / VERA

Jack Plus ist ein Computerprogramm von BEWOTEC, das über Reisebürobackofficefunktionen hinaus eine unmittelbare Anbindung an Leistungsträger der Touristikbranche (Computerreservierungssystem – CRS) beinhaltet.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung von Jack Plus gegen Einmalvergütung. Sie gelten nicht für anderweitige Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung von Jack Plus an Bedürfnisse des Kunden oder für Schulungsmaßnahmen.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

BEWOTEC überlässt dem Kunden Jack Plus entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag.

Jack Plus wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Kunden mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. BEWOTEC sichert zu, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in Jack Plus ergeben hat.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden. Die Aufrechterhaltung der Funktionalität des CRS setzt den Abschluss eines Servicevertrages und den damit verbundenen Bezug von Aktualisierungen (Updates) der Reisebürobackofficestandardsoftware Jack Plus voraus. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es im Falle des Nichtbezuges von Updates zu Funktionsbeeinträchtigungen des CRS kommen kann. BEWOTEC weist zudem darauf hin, dass wesentlicher Vertragsgegenstand das entsprechende Back-/Midoffice ist. Daher bleibt die Nutzung der Reisebürobackofficestandardsoftware im Übrigen von einer eventuellen Beeinträchtigung des CRS unberührt.

§ 3 Nutzungsrechte

Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte an der Software stehen ausschließlich BEWOTEC zu.

Jack Plus wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt BEWOTEC dem Kunden folgende Rechte ein:

das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,

das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung,

das dauerhafte und grundsätzlich unkündbare Nutzungsrecht.

Bewotec übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt ist. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Jack Plus sichergestellt ist. Der Kunde ist berechtigt, von Jack Plus eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Diese ist auf einem beweglichen Datenträger als solche zu kennzeichen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen von Jack Plus sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

Ist der Kunde zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien von Jack Plus sind zu löschen oder an BEWOTEC zurückzugeben. Der Kunde darf jedoch eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken behalten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung von BEWOTEC. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene Jack Plus-Version nicht durch Disassemblierung, Reverse Engineering oder andere Maßnahmen in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

BEWOTEC teilt dem Kunden in Jack Plus enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihr bekannt sind.

Sofern eine Nutzung der Software in mehreren Filialen, Standorten, Betriebsstellen oder Locations erfolgt, ist dies BEWOTEC anzuzeigen. Für jede Filiale, Standort, Betriebsstelle oder Location ist eine Softwarelizenz erforderlich. Sofern eine Nutzung der Software an mehreren Arbeitsplätzen erfolgt, ist für jeden Arbeitsplatz eine Netzlizenz erforderlich. Diese Lizenzregelung gilt auch dann, wenn die Software auf einem eigenen oder einem von einem Drittanbieter eingesetzten Terminal-Server genutzt wird und von verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder Filialen hierauf zugegriffen wird, sei es über eine Remote-Desktop-Verbindung, sei es über eine andere Form des Fernzugriffs über das Internet.

§ 4 Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte

Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann BEWOTEC die Nutzungsrechte außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen.

Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Jack Plus-Standardsoftware einschließlich der Dokumentation zurückzugeben und alle Kopien zu löschen oder an Bewotec zurückzugeben. Auf Verlangen von BEWOTEC gibt der Kunde über die Löschung eine schriftliche Erklärung ab. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie von Jack Plus zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder andere Personen, die von BEWOTEC zur Übersendung benannt werden, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von BEWOTEC verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von BEWOTEC unmöglich wird, geht die Gefahr mit der

Aussonderung und Bereitstellung zum Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

§ 6 Verzug

Im Verzugsfall kann der Kunde BEWOTEC eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine angemessene Frist regelmäßig nicht weniger als fünfzehn Werktage beträgt. Verlangt der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist die Zahlungspflicht von BEWOTEC begrenzt auf 8% des sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Gesamtpreises. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BEWOTEC oder/und der Erfüllungs- oder/und Verrichtungsgehilfen.

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Version von Jack Plus, die der Kunde ändert oder die er nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Fehler nicht ursächlich ist.

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler. Der Kunde verpflichtet sich, BEWOTEC sachdienliche Angaben zu machen; insbesondere Fehlermeldungen unverzüglich schriftlich weiterzuleiten und BEWOTEC auch zeitlich bei der Mangelbeseitigung adäquat zu unterstützen.

Der Kunde hat die gelieferte Jack Plus Software unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungsdauer richtet sich nach der Fachkenntnis des Kunden. Sofern der Kunde sich fachkundiger Hilfe bedient, so wird ihm dieses Sonderwissen zugerechnet. Etwaige Fehler sind unverzüglich unter Angabe der dem Kunden bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern.

Die Gewährleistungsfrist für Fehler an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen endet ebenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Gewährleistungsfrist.

Ist die Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: BEWOTEC kann den Fehler nach ihrer Wahl durch unverzügliche Nachbesserung oder Neulieferung beseitigen. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.

Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung von Jack Plus. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte unberührt.

Schließt BEWOTEC die Fehlerbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde BEWOTEC eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Beseitigung des Fehlers ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen. Der Kunde hat seine Wahl innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen gegenüber BEWOTEC auszuüben.

Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 8% des sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Gesamtpreises.

Ist die Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte unberührt.

Bei Überlassung einer neuen Fassung von Jack Plus ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an BEWOTEC herauszugeben.

 § 8 Pflichten des Kunden, untersagte Handlungen

Der Kunde ist verpflichtet, die Daten und Datensammlungen sachgerecht zu nutzen, insbesondere durch Unterlassung aller Handlungen, welche die Datensicherheit gefährden, Verpflichtung zur Geheimhaltung von Kennung und Passwort, Nutzung unter Erhaltung der Werkintegrität. Änderungen an den gelieferten Daten und Systemen sind, soweit entstellend, umformend oder umgestaltend, zu unterlassen.

§ 9 Datensicherheit

Der Kunde ist für die Datensicherheit grundsätzlich selbst verantwortlich. Soweit dem Kunden bekannt wird, dass seine Nutzerdaten Dritten zugänglich geworden sein könnten, ist er verpflichtet, den Zugriff sperren zu lassen. Der Kunde trägt im Verhältnis zu seinen Kunden das Haftungsrisiko. Dies betrifft insbesondere Ansprüche Dritter aus dem Reisevertragsrecht.

§ 10 Mitteilungspflichten

Sofern die Bestimmung der Vergütung von Angaben des Kunden abhängig ist, hat dieser vollständige und wahrheitsgemäße Informationen zu liefern und dies zu versichern.

§ 11 Datenschutz / Geheimhaltung

Auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird verwiesen. Es wird gem. § 33 BDSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich BEWOTEC vorbehält, die für die Vertragsdurchführung relevanten Kundendaten zu speichern. Diese werden als Beweismittel zwischen den Parteien ausdrücklich zugelassen. Die Verwendung für statistische Auswertungen, und Marktanalysen von bzw. für BEWOTEC ist gestattet. BEWOTEC wird alle Vorkehrungen treffen, um die Anonymität der Datenbestände zu gewährleisten.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten zwecks Freischaltung bei den unmittelbaren Leistungsträgern von BEWOTEC an diese weitergegeben werden und dieser den Kunden für die Buchung von Reisen/Leistungen freischaltet, soweit dies zur Herstellung und Aufrechterhaltung der vollständigen Funktionalität des CRS erforderlich ist.

§ 12 Inhalteverantwortlichkeit

BEWOTEC übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von den unmittelbaren Leistungsträgern auf deren eigenen und/oder virtuellen Servern zur Verfügung gestellten Daten.

BEWOTEC übernimmt keine Gewähr für den Fortbestand der Vertragsbeziehungen zwischen BEWOTEC und einzelnen unmittelbaren Leistungsträgern.

§ 13 Datentransfervolumen

Der Kunde ist verpflichtet, die über Jack Plus eröffnete Möglichkeit zur unmittelbaren Anbindung an die unmittelbaren Leistungsträger im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu nutzen. Das durch den Datendownload verursachte Datentransfervolumen pro angeschlossenem Arbeitsplatzrechner darf im Durchschnitt eine Bandbreite, welche von BEWOTEC nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Standards festgelegt wird, nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, die Ausübung des Ermessens auf ihre Billigkeit hin von den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen.

§ 14 Verfügbarkeit

BEWOTEC übernimmt keine Verantwortung für den unterbrechungsfreien Zugriff auf die Datenbanken der unmittelbaren Leistungsträger.

§ 15 Änderungsvorbehalt

BEWOTEC behält sich in Ergänzung zu § 23 des Allgemeinen Teils dieser AGB vor, die Datenformate und die Schnittstellenspezifikationen zu ändern. Macht BEWOTEC von diesem Vorbehalt in angemessenem Umfang Gebrauch, so ist dies dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vorab anzukündigen.

BEWOTEC behält sich vor, das CRS einzustellen. Macht BEWOTEC von diesem Vorbehalt aus wichtigem Grund und im

angemessenem Umfang Gebrauch, so ist dies dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vorab anzukündigen.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LIZENZVERTRÄGE BETREFFEND DAVINCI

DaVinci ist ein Computerprogramm von BEWOTEC, das zur Abwicklung von Prozessen eines Reiseveranstalters eingesetzt werden kann.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung von DaVinci gegen Einmalvergütung. Sie gelten nicht für anderweitige Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der DaVinci-Anwendung an Bedürfnisse des Kunden oder für Schulungsmaßnahmen.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

BEWOTEC überlässt dem Kunden DaVinci entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag. Es können nicht erworbene Module existieren. Der Nachkauf von Modulen und Lizenzen wirkt sich auf den Service-Wartungsvertrag aus.

DaVinci wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Kunden mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. BEWOTEC sichert zu, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in DaVinci ergeben hat.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

§ 3 Nutzungsrechte

DaVinci ist als Computerprogramm urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt.

DaVinci wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt BEWOTEC dem Kunden folgende Rechte ein:

das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,

das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung,

das dauerhafte und grundsätzlich unkündbare Nutzungsrecht.

BEWOTEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt ist. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von DaVinci sichergestellt ist. Der Kunde ist berechtigt, von DaVinci eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Diese ist auf einem beweglichen Datenträger als solche zu kennzeichen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen von DaVinci sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

Ist der Kunde zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien von DaVinci sind zu löschen oder an BEWOTEC zurückzugeben. Der Kunde darf jedoch eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken behalten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung von BEWOTEC. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene DaVinci-Version nicht durch Disassemblierung, Reverse Engineering oder andere Maßnahmen in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

BEWOTEC teilt dem Kunden in DaVinci enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihr bekannt sind.

Sofern eine Nutzung der Software in mehreren Filialen, Standorte, Betriebsstellen oder Locations erfolgt, ist dies BEWOTEC anzuzeigen. Für jede Filiale, Standorte, Betriebsstelle oder Location ist eine Softwarelizenz erforderlich. Sofern eine Nutzung der Software an mehreren Arbeitsplätzen erfolgt, ist für jeden Arbeitsplatz eine Netzlizenz erforderlich. Diese Lizenzregelung gilt auch dann, wenn die Software auf einem eigenen oder einem von einem Drittanbieter eingesetzten Terminal-Server genutzt wird und von verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder Filialen hierauf zugegriffen wird, sei es über eine Remote-Desktop-Verbindung, sei es über eine andere Form des Fernzugriffs über das Internet.

In jedem Fall hat BEWOTEC das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsbearbeitung, welche sie bei Ausführung von Implementierung-, Wartungs- und Unterstützungsleistungen allein oder zusammen mit dem Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden, soweit es sich hierbei um weiterentwickelte Produkte von BEWOTEC handelt.

§ 4 Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte

Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann BEWOTEC die Nutzungsrechte außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen.

Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen DaVinci-Standardsoftware einschließlich der Dokumentation zurückzugeben und alle Kopien zu löschen oder an BEWOTEC zurückzugeben. Auf Verlangen von BEWOTEC gibt der Kunde über die Löschung eine schriftliche Erklärung ab. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie von DaVinci zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder anderen Personen, die von BEWOTEC im Zweifel zur Übersendung benannt werden, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von BEWOTEC verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von BEWOTEC unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Aussonderung und Bereitstellung zum Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

§ 6 Verzug

Im Verzugsfall kann der Kunde BEWOTEC eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine angemessene Frist regelmäßig nicht weniger als fünfzehn Werktage beträgt. Verlangt der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist die Zahlungspflicht von BEWOTEC begrenzt auf 8% des sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Gesamtpreises. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BEWOTEC oder/und der Erfüllungs- oder/und Verrichtungsgehilfen.

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsanprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Version von DaVinci, die der Kunde ändert oder die er nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Fehler nicht ursächlich ist.

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler. Der Kunde verpflichtet sich, BEWOTEC sachdienliche Angaben zu machen; insbesondere Fehlermeldungen unverzüglich schriftlich weiterzuleiten und BEWOTEC auch zeitlich bei der Mangelbeseitigung adäquat zu unterstützen.

Der Kunde hat die gelieferte DaVinci-Software unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungsdauer richtet sich nach der Fachkenntnis des Kunden. Sofern der Kunde sich fachkundiger Hilfe bedient, so wird ihm dieses Sonderwissen zugerechnet.

Etwaige Fehler sind unverzüglich unter Angabe der dem Kunden bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern.

Die Gewährleistungsfrist für Fehler an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen endet ebenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Gewährleistungsfrist.

Ist die Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes: BEWOTEC kann den Fehler nach ihrer Wahl durch unverzügliche Nachbesserung oder Neulieferung beseitigen. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.

Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung von DaVinci. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte unberührt.

Schließt BEWOTEC die Fehlerbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde BEWOTEC eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Beseitigung des Fehlers ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen. Der Kunde hat seine Wahl innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen gegenüber BEWOTEC auszuüben.

Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 8% des sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Gesamtpreises.

Ist die Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte unberührt.

Bei Überlassung einer neuen Fassung von DaVinci ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an BEWOTEC herauszugeben.

§ 8 Pflichten des Kunden, untersagte Handlungen

Der Kunde ist verpflichtet, die Daten und Datensammlungen sachgerecht zu nutzen, insbesondere durch Unterlassung aller Handlungen, welche die Datensicherheit gefährden, Verpflichtung zur Geheimhaltung von Kennung und Passwort, Nutzung unter Erhaltung der Werkintegrität. Änderungen an den gelieferten Daten und Systemen sind, soweit entstellend, umformend oder umgestaltend, zu unterlassen.

§ 9 Datensicherheit

Der Kunde ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich. Soweit dem Kunden bekannt wird, dass seine Nutzerdaten Dritten zugänglich geworden sein könnten, ist er verpflichtet, den Zugriff sperren zu lassen. Der Kunde trägt im Verhältnis zu seinen Kunden das Haftungsrisiko. Dies betrifft insbesondere Ansprüche Dritter aus dem Reisevertragsrecht.

§ 10 Mitteilungspflichten

Sofern die Bestimmung der Vergütung von Angaben ds Kunden abhängig ist, hat dieser vollständige und wahrheitsgemäße Informationen zu liefern und dies zu versichern.

§ 11 Datenschutz / Geheimhaltung

Auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird verwiesen. Es wird gem. § 33 BDSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich BEWOTEC vorbehält, die für die Vertragsdurchführung relevanten Kundendaten zu speichern. Diese werden als Beweismittel zwischen den Parteien ausdrücklich zugelassen. Die Verwendung für statistische Auswertungen und Marktanalysen von bzw. für BEWOTEC ist gestattet. BEWOTEC wird alle Vorkehrungen treffen, um die Anonymität der Datenbestände zu gewährleisten.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten zwecks Freischaltung bei den unmittelbaren Leistungsträgern von

BEWOTEC an diese weitergegeben werden und dieser den Kunden für die Buchung von Reisen /Leistungen freischaltet, soweit dies zur Herstellung und Aufrechterhaltung der vollständigen Funktionalität von CRS erforderlich ist.

§ 12 Inhalteverantwortlichkeit

BEWOTEC übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von den unmittelbaren Leistungsträgern auf deren eigenen und/oder virtuellen Servern zur Verfügung gestellten Daten.

BEWOTEC übernimmt keine Gewähr für den Fortbestand der Vertragsbeziehungen zwischen BEWOTEC und einzelnen unmittelbaren Leistungsträgern.

§ 13 Datentransfervolumen

Der Kunde ist verpflichtet, die über DaVinci eröffnete Möglichkeit zur unmittelbaren Anbindung an die unmittelbaren Leistungsträger im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu nutzen. Das durch den Datendownload verursachte Datentransfervolumen pro angeschlossenem Arbeitsplatzrechner darf im Durchschnitt eine Bandbreite, welche von BEWOTEC nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Standards festgelegt wird, nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, die Ausübung des Ermessens auf ihre Billigkeit hin von den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen.

§ 14 Verfügbarkeit

BEWOTEC übernimmt keine Verantwortung für den unterbrechungsfreien Zugriff auf die Datenbanken der unmittelbaren Leistungsträger.

§ 15 Änderungsvorbehalt

BEWOTEC behält sich in Ergänzung zu § 23 des Allgemeinen Teils dieser AGB vor, die Datenformate und die Schnittstellenspezifikationen zu ändern. Macht BEWOTEC von diesem Vorbehalt in angemessenem Umfang Gebrauch, so ist dies dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vorab anzukündigen.

BEWOTEC behält sich vor, das CRS einzustellen. Macht BEWOTEC von diesem Vorbehalt aus wichtigem Grund und im angemessenem Umfang Gebrauch, so ist dies dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vorab anzukündigen.

BESONDERE PROJEKT-RAHMENBEDINGUNGEN

Die Projekt-Rahmenbedingungen stellen je nach Einzelfall und in Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen sowie den einschlägigen Besonderen Bedingungen für JackPlus/Vera-Serviceverträge oder/und Besonderen Bedingungen für Terminal-Server Nutzungsverträge oder/und Besonderen Bedingungen für Lizenzverträge betreffend JackPlus / Vera oder/und den Besonderen Bedingungen für Lizenzverträge betreffend DaVinci den grundsätzlichen Rahmen, insbesondere die die Herangehensweise von BEWOTEC, aber auch besondere Pflichten des Kunden dar, sofern entsprechende Sonderentwicklungen oder/und – Dienstleistungen gegenständlich sind.

§ 1 Anfrage / Angebote für Projekte / avisierte Termine

Der Kunde richtet eine schriftliche Anfrage i. S. e. Lastenhefts an BEWOTEC und teilt ihr darin seine Anforderungen an den Leistungs- und Funktionsumfang des Gegenstandes einer Beauftragung möglichst detailliert und umfassend mit. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, BEWOTEC alle Informationen zukommen zu lassen, die für eine Angebotserstellung voraussichtlich relevant sein könnten; etwa zu seinem Tätigkeitsfeld, dem späteren fachlichen und örtlichen Einsatzgebiet der besonderen Produkte oder/und Dienstleistungen, der Mitarbeiter- bzw. Userzahl, vorhandenen (EDV-) Infrastruktur etc. Sofern der Kunde ein Liefer- oder/und Leistungserbringungsdatum in seiner Anfrage als gewünscht benennt, ist dieses nicht als verbindlich zu betrachten.

BEWOTEC prüft die Anfrage des Kunden auf die tatsächliche oder/und rechtliche Möglichkeit bzw. Umsetzbarkeit und unterbreitet ihm – auf Grundlage seiner schriftlichen Anfrage – ein unverbindliches Projektangebot. Dieses beinhaltet u. a. eine möglichst genaue Bezeichnung des Projektziels; insbesondere Volumen- und Summenangaben (als Festpreis, nach geschätztem Aufwand oder als Arbeitspunkte „AP“ bzw. Service Level Agreements „SLA“ etc.) zur Erreichung dieses Projektziels und die erste und unverbindliche Avisierung des/der voraussichtlichen Liefer- oder/und Leistungser-bringungstermine. BEWOTEC wird in diesem aber auch auf das Erfordernis des Abschlusses weiterer Service oder/und

Wartungsverträge oder/und des zusätzlichen Erwerbs weiterer Hard- und Software durch den Kunden hinweisen, sofern und soweit ihr dies anhand der in diesem Stadium vorliegenden Informationen möglich ist.

BEWOTEC behält sich vor, im Falle von ausdrücklichen oder/und konkludenten Änderungen an dem der Anfrage zu Grunde liegenden Projektziels oder/und bei Bekanntwerden von Umständen, die bei Abgabe des Projektangebots nicht bekannt und für BEWOTEC nicht erkennbar waren, das Projektangebot in entsprechendem, angemessenem Maße zu modifizieren.

Der Kunde verpflichtet sich, das jeweilige Projektangebot unverzüglich nach Übermittlung durch Bewotec zu prüfen und ggf. Änderungs- oder/und Modifizierungswünsche mitzuteilen oder/und BEWOTEC auf Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen schriftlicher Anfrage und ihrem Projektangebot hinzuweisen.

§ 2 Vertragsabschlüsse

Entsprechend dem durch den Kunden unwidersprochen gebliebenen Projektangebot oder/und entsprechend seinen Änderungs- oder/und Modifizierungswünschen erstellt BEWOTEC dem Kunden je nach Bedarf und Umfang des entsprechend § 1 gemeinsam konkretisierten individuellen Projekts einen oder mehrere Kauf- oder/und Lizenz- bzw. Software-Wartungs- und Garantievertrag/-träge. Gegenstand dieser Dokumente sind insbesondere der Erwerb von Hard- und Software oder/und Modi der Lizenzgewährung bzw. Wartungs- und Support-Regelungen durch BEWOTEC.

§ 3 Entwicklung und Fertigstellung von Projekten

BEWOTEC wird erst auf Grund dieser erstmalig verbindlichen vertraglichen Bindung, jedoch unverzüglich nach Abschluss der entsprechenden Verträge mit dem Kunden mit der Entwicklung oder/und den Tests der zu erstellenden Software oder/und den von ihr zur Erreichung des Projektziels zu erbringenden Dienstleistungen im erforderlichen Um-fang beginnen.

Nach – ggf. vorläufigem – Abschluss dieser Tätigkeiten erfolgt die Auslieferung an und Installation durch den Kunden oder/und optional durch BEWOTEC.

Bewotec ist bemüht, insbesondere von ihr benannte Liefer- oder/und Leistungserbringungstermine soweit zumutbar einzuhalten. Sofern der Kunde BEWOTEC wegen Nichteinhaltung eine Nachfrist setzt, stimmen die Parteien überein, dass die Nachfrist 6 Wochen beträgt und diese mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Kunden bei BEWOTEC beginnt.

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die gelieferte Hard- oder/und Software unverzüglich einem „Akzeptanztest“ zu unterziehen. Soweit ihm dies nicht allein oder/und vollumfänglich möglich ist, verpflichtet er sich – ggfs. gesondert zu entlohnende – Unterstützung von BEWOTEC, hilfweise entsprechend qualifizierter Dritter, in Anspruch zu nehmen.

Er verpflichtet sich insbesondere, die von BEWOTEC entsprechend dem zuvor unter §§ 1 u. 2 dargelegten Spezifikationsverfahren individuell erstellte und gelieferte Software unverzüglich nach diesem Test abzunehmen oder/und teilweise abzunehmen und BEWOTEC für diesen Fall die noch nicht zur Erfüllung der vertraglich fixierten Anforderungen entsprechenden Punkte zu benennen. BEWOTEC wird diese sodann beseitigen und der Kunde nach erfolgreicher Beseitigung gegenüber BEWOTEC unverzüglich eine entsprechende Projektabschlusserklärung abgeben.

Sofern der Kunde diesen Verpflichtungen nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich nachkommt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Software 3 Wochen ab dem Datum der Ablieferung als abgenommen gilt. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis unbenommen, dass ein wesentlicher Fehler die Nutzung der Software unmöglich machte.

§ 4 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, Bewotec in jedem der unter §§ 1 – 3 benannten Stufen der Projektzielerarbeitung bzw. -erreichung im erforderlichen und ihm zumutbaren Umfang im gegenseitigen Einvernehmen zu unterstützen. Dies gilt etwa im Rahmen von Informations- oder Datenbereitstellungserfordernissen, im Hinblick auf die Abstellung von Ansprechpartnern oder/und die Bereitstellung von Raum und (EDV-) Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Kunden – etwa für Zwischentests im jeweiligen Entwicklungsstadium durch BEWOTEC. Die Unterstützung hat grundsätzlich während der regulären Geschäftszeiten, im Ausnahmsfalle und nach entsprechender Rücksprache mit dem Kunden auch außerhalb dieser zu erfolgen.

Dies gilt auch für den Zeitraum nach (teilweiser) Abnahme der Software. Sofern zur Erreichung des gemeinsam erarbeiteten Projektziels erforderlich, verpflichtet sich der Kunde, BEWOTEC im Rahmen eines „Trial-and-Error-Verfahrens“ in einem für beide Seiten zumutbaren Umfang bei den weiteren Schritten zu unterstützen.

Der Kunde verpflichtet sich, hinsichtlich der ihm im gesamten Zeitraum von der / und im Zusammenhang mit der Projektanbahnung, ggf. stufenweisen Projekterreichung oder/und Abwicklung bzw. danach zur Kenntnis gelangenden Informationen Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Sollte er gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist BEWOTEC berechtigt, gegen den Kunden vorbehaltlich eventueller Schadens- oder/und sonstigen Ersatzansprüchen eine angemessene Konventionalstrafe zu verhängen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, diese einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

§ 5 Aufwendungsersatz / Entgelte

Sofern es 4 Wochen nach Abgabe des Projektangebots zu keinem Vertragsschluss kommt, verpflichtet sich der Kunde, BEWOTEC die berechtigten Aufwendungen für die Erstellung des Projektangebots nach entsprechender Rechnungslegung zu erstatten.

Die vertraglich vereinbarten Entgelte sind von dem Kunden abschnittsweise zu zahlen; und zwar grundsätzlich 25% des aus dem Projektangebot ersichtlichen, vermutlichen Aufwands der BEWOTEC bei Rechnungslegung nach Übermittlung des Projektangebots an den Kunden, weitere 25% daraus bei Vertragsabschluss. Die verbleibenden 50% des vermutlichen Aufwands bzw. der nach der Anrechnung der ersten zwei Abschnittszahlungen verbleibende Teils der konkret fakturierten Entgelte sind von ihm unverzüglich nach Abnahme (§ 3 Abs. 4) und Abschluss-Rechnungslegung durch BEWOTEC zu zahlen.